Urteil: Kein Urlaubsverfall nach Mutterschutz
Sandra Hahn
•
(veröffentlicht am 08. Dezember 2025)
Die rechtlichen Grundlagen
- Mutterschutzgesetz (§ 17): Urlaub wird durch Mutterschutz weder gekürzt noch gestrichen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 17): Auch Elternzeit schließt den Verfall aus, wenn Urlaub nicht genommen werden konnte
- Bundesurlaubsgesetz (§ 7): Urlaub verfällt zwar grundsätzlich am 31.03. des Folgejahres, aber nur, wenn Arbeitnehmer ihn auch hätten nehmen können
Was heißt das für die Praxis?
Personalverantwortliche und Payroll sollten bei der Rückkehr aus Mutterschutz oder Elternzeit folgende Punkte prüfen:- Wurden Urlaubsansprüche rechtlich geschützt blockiert?
- Gilt eine tarifliche Ausschlussfrist, die durch Schutzzeiten unterbrochen wurde?
- Bestehen noch Alturlaubsansprüche, die zu gewähren sind?
Fazit
Mutterschutz und Elternzeit verhindern den Verfall von Urlaubsansprüchen – auch gegenüber tariflichen Fristen. Arbeitgeber sollten Prozesse, Software und Kommunikation überprüfen, um fehlerfreie Lohnabrechnungen zu sichern und rechtliche Risiken zu vermeiden. Wer frühzeitig aufklärt und sauber dokumentiert, ist auf der sicheren Seite.FAQ zum Urlaubsverfall nach Mutterschutz oder Elternzeit
Verfällt Urlaub während Mutterschutz oder Elternzeit automatisch?
Nein. Urlaub bleibt bestehen, wenn er wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnte.Gilt das auch bei tariflichem Zusatzurlaub?
Ja. Auch tariflich geregelter Urlaub darf in diesen Fällen nicht verfallen.Welche Frist gilt für die Nachholung des Urlaubs?
Bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Rückkehr.Müssen Arbeitgeber aktiv werden?
Ja. Offene Ansprüche sind zu dokumentieren und mit der Mitarbeiterin zu besprechen.Kann eine HR-Software das automatisch erkennen?
Nur, wenn sie richtig konfiguriert ist. Eine manuelle Prüfung bleibt empfehlenswert.Jetzt unseren Newsletter "Lohnenswert" abonnieren:
lohn24.de/newsletterSie brauchen Unterstützung?
Jetzt Kontakt aufnehmen
Telefon: +49 30 6840881-499 E-Mail: beratung@lohn24.deNewsletter
Immer gut informiert: Mit unserem Newsletter erhalten Sie regelmäßig aktuelle Informationen zu Lohnabrechnungen, exklusiven Online-Angeboten und wichtigen rechtlichen Änderungen.
Einfach anmelden und keinen Vorteil verpassen!
Vom Newsletter abmelden