Urteil: Kein Urlaubsverfall nach Mutterschutz
Was passiert mit dem Urlaub, wenn eine Mitarbeiterin nach Mutterschutz oder Elternzeit zurückkehrt? Lange war das unklar. Ein aktuelles Urteil des LAG Hamm bringt nun Licht ins Dunkel: Urlaub darf nicht verfallen – auch dann nicht, wenn ein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Ein Weckruf für HR-Abteilungen und Lohnabrechner.
Im entschiedenen Fall hatte eine Angestellte wegen Mutterschutz und Elternzeit ihren Urlaub nicht vollständig nehmen können. Nach der Rückkehr verlangte sie die Nachgewährung. Der Arbeitgeber lehnte mit Verweis auf tarifliche Fristen ab. Doch das LAG Hamm urteilte: Diese Fristen greifen nicht, wenn gesetzliche Schutzzeiten den Urlaubsantritt verhindert haben.
Die rechtlichen Grundlagen
- Mutterschutzgesetz (§ 17): Urlaub wird durch Mutterschutz weder gekürzt noch gestrichen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 17): Auch Elternzeit schließt den Verfall aus, wenn Urlaub nicht genommen werden konnte
- Bundesurlaubsgesetz (§ 7): Urlaub verfällt zwar grundsätzlich am 31.03. des Folgejahres, aber nur, wenn Arbeitnehmer ihn auch hätten nehmen können
Auch tariflicher Mehrurlaub bleibt erhalten, wenn Mutterschutz oder Elternzeit der Inanspruchnahme im Weg standen. Das Urteil stärkt somit die Rechte von Beschäftigten – und verpflichtet Arbeitgeber zu besonderer Sorgfalt.
Was heißt das für die Praxis?
Personalverantwortliche und Payroll sollten bei der Rückkehr aus Mutterschutz oder Elternzeit folgende Punkte prüfen:
- Wurden Urlaubsansprüche rechtlich geschützt blockiert?
- Gilt eine tarifliche Ausschlussfrist, die durch Schutzzeiten unterbrochen wurde?
- Bestehen noch Alturlaubsansprüche, die zu gewähren sind?
Auch HR-Software sollte entsprechend konfiguriert sein, um rechtssichere Auswertungen zu ermöglichen. Dokumentation, Beratungsgespräche und aktive Hinweise an die zurückgekehrten Mitarbeiter helfen, Streit zu vermeiden und Vertrauen zu schaffen.
Fazit
Mutterschutz und Elternzeit verhindern den Verfall von Urlaubsansprüchen – auch gegenüber tariflichen Fristen. Arbeitgeber sollten Prozesse, Software und Kommunikation überprüfen, um fehlerfreie Lohnabrechnungen zu sichern und rechtliche Risiken zu vermeiden. Wer frühzeitig aufklärt und sauber dokumentiert, ist auf der sicheren Seite.
FAQ zum Urlaubsverfall nach Mutterschutz oder Elternzeit
Verfällt Urlaub während Mutterschutz oder Elternzeit automatisch?
Nein. Urlaub bleibt bestehen, wenn er wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnte.
Gilt das auch bei tariflichem Zusatzurlaub?
Ja. Auch tariflich geregelter Urlaub darf in diesen Fällen nicht verfallen.
Welche Frist gilt für die Nachholung des Urlaubs?
Bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Rückkehr.
Müssen Arbeitgeber aktiv werden?
Ja. Offene Ansprüche sind zu dokumentieren und mit der Mitarbeiterin zu besprechen.
Kann eine HR-Software das automatisch erkennen?
Nur, wenn sie richtig konfiguriert ist. Eine manuelle Prüfung bleibt empfehlenswert.
Sie brauchen Unterstützung?
Jetzt Kontakt aufnehmen
Telefon: +49 30 6840881-499
E-Mail: beratung@lohn24.de