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Urlaubsbescheinigung bei Kündigung

Urlaubsbescheinigung bei Kündigung

Karola Müller-Thiel
(veröffentlicht am 01. Dezember 2025)

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Kündigung, Eigenkündigung oder einen befristeten Vertrag handelt – und zwar für alle Unternehmen, unabhängig von Branche oder Größe.

Doppelansprüche vermeiden

Die Bescheinigung dient dazu, dem neuen Arbeitgeber eine korrekte Berechnung des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen. Liegt sie nicht vor, wird ein Urlaub möglicherweise doppelt gewährt wird, mit finanziellen Folgen und Ärger für alle Beteiligten.

Merke: Der neue Arbeitgeber muss sich zwar nach dem Urlaubsanspruch neuer Mitarbeiter erkundigen, doch liegt die Hauptverantwortung beim vorherigen Betrieb.

Entscheidend ist das Austrittsdatum

Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich. Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni, entsteht in der Regel nur ein anteiliger Anspruch. Liegt das Austrittsdatum in der zweiten Jahreshälfte und bestand das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate, ist der volle gesetzliche Jahresurlaub zu gewähren. Zusätzlich muss auch vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub berücksichtigt werden.

Pflichtangaben

Eine korrekte Urlaubsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Mitarbeiters, bei Bedarf ergänzt um weitere Identifikationsdaten
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Gesamturlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr, gesetzlich und vertraglich
  • Tatsächlich genommene Urlaubstage
  • Abgegoltene Resturlaubstage
  • Eventuelle Sonderurlaube, zum Beispiel bei Schwerbehinderung Ausstellungsdatum
  • Unterschrift des Arbeitgebers

Die Bescheinigung muss schriftlich erfolgen, mündliche oder telefonische Auskünfte reichen nicht aus.

Typische Fehlerquellen im Alltag

In der Praxis treten häufig vermeidbare Fehler auf. Oft fehlen Pflichtangaben oder der Urlaubsanspruch wird nicht korrekt berechnet, insbesondere bei Kündigungen im ersten Halbjahr. Auch vertraglich zugesicherter Mehrurlaub wird regelmäßig übersehen. Ein weiteres Problem ist die fehlende Schriftform: Nur ein korrekt ausgestelltes Dokument schützt vor späteren Ansprüchen.

FAQ: Urlaubsbescheinigung bei Kündigung

Ist die Urlaubsbescheinigung gesetzlich verpflichtend? Ja. Nach § 6 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Urlaubsbescheinigung ausgestellt werden.

Was passiert, wenn die Bescheinigung fehlt? Der neue Arbeitgeber muss ggf. den vollen Jahresurlaub gewähren, auch wenn der Mitarbeiter diesen beim vorherigen Arbeitgeber schon ganz oder teilweise genommen hat.

Wie wird anteiliger Urlaub berechnet? Bei Kündigung bis 30. Juni: Jahresurlaub ÷ 12 × volle Beschäftigungsmonate. Bruchteile ab 0,5 Tagen sind aufzurunden.

Muss auch vertraglicher Mehrurlaub angegeben werden? Ja. Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub sind auch vertragliche oder tarifliche Urlaubsansprüche vollständig anzugeben.

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