Update Aktivrente: Fragen und Klarstellungen
Seit Jahresbeginn gilt die Aktivrente. Im Kern ist sie ein steuerlicher Freibetrag für Beschäftigte, die nach Erreichen der gesetzliche Regelaltersgrenze weiter in einer begünstigten Beschäftigung arbeiten. In der Praxis sind dazu auf Arbeitgeberseite einige Fragen aufgekommen, einige davon wurden vom Bundesfinanzministerium nun in Form eines veröffentlichten Fragen- und Antworten-Kataloges behandelt. Wir stellen die wichtigsten Fakten zusammen.
Basics zur Aktivrente
Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern ein neuer Steuerfreibetrag laut Einkommensteuergesetz (bis zu 2.000 Euro pro Monat/24.000 Euro pro Jahr). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, nichtselbständig beschäftigt sind und für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Zuschüsse abführen muss.
Die Begünstigung gilt ausdrücklich auch unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird. Sie greift aber erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Nicht begünstigt sind insbesondere selbständige Tätigkeiten, Beamtenverhältnisse, Abgeordnetenmandate und Minijobs. Geschäftsführenden Gesellschaftern sind nicht begünstigt, wenn für sie keine Rentenversicherungsbeiträge im gesetzlich geforderten Sinn abgeführt werden.
Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei
Auf den Hinzuverdienst bis zu 2.000 Euro monatlich fällt grundsätzlich keine Lohnsteuer an, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aber vollständig zu entrichten.
Die Monatslogik
Die Aktivrente ist strikt monatsbezogen. Der Freibetrag gilt nur für Monate, in denen alle Voraussetzungen vorliegen - nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen weder vor- noch zurückgetragen werden. Wer etwa in Teilzeit nur 1.200 Euro verdient, kann die übrigen 800 Euro nicht in einen späteren Bonusmonat verschieben.
Sonderzahlungen
Sonderzahlungen sind nicht pauschal ausgeschlossen. Sie können steuerfrei sein, soweit sie zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn die Grenze von 2.000 Euro nicht überschreiten. Überschreitet die Summe diese Grenze, bleibt nur der Betrag bis 2.000 Euro steuerfrei; der Rest ist regulär steuerpflichtig. Zudem ist nur der Teil einer Sonderzahlung begünstigt, der auf Zeiträume entfällt, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente bereits vorlagen.
Mehrere Jobs
Bei mehreren Dienstverhältnissen darf die Aktivrente im Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern genutzt werden. Sie wird im ersten Dienstverhältnis mit Steuerklassen I bis V zwingend berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. In der Steuerklasse VI darf sie nur angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung kann laut BMF sogar per E-Mail erfolgen, muss aber zum Lohnkonto genommen werden. Eine Aufteilung des Freibetrags zwischen mehreren Arbeitgebern im Lohnsteuerabzug ist nicht zulässig.
Wird der Betrag im ersten Dienstverhältnis nicht voll ausgeschöpft, kann der verbleibende Teil nur über die Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Arbeitgeberwechsel
Endet ein Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats oder wechselt der Beschäftigte den Arbeitgeber, wird der Freibetrag tageweise aufgeteilt. Es wird dabei mit 30 Kalendertagen je Monat gerechnet.
Wird der Freibetrag dadurch im laufenden Monat nicht vollständig ausgeschöpft, kann der volle Monatsfreibetrag nur über die Einkommensteuererklärung beantragt werden. Beginnt im laufenden Monat ein neues Arbeitsverhältnis, kann der neue Arbeitgeber den vollen Freibetrag bis 2.000 Euro nur dann anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen wurde. Fehlt diese Erklärung, bleibt es bei der anteiligen Berücksichtigung.
Abfindungen
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente in der Regel nicht steuerfrei, weil sie regelmäßig nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind. Nachzahlungen können dagegen begünstigt sein, wenn sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und sich auf Zeiträume beziehen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente bereits vorlagen. Auch dann gilt aber die Grenze von 2.000 Euro pro Monat. Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze sind nicht begünstigt.
Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Unterbleibt das, kann der Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigiert werden. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich, kann der Beschäftigte den Freibetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Eine Steuererklärung allein wegen der Aktivrente ist aber nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Beträge korrekt gemeldet hat.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gilt 2026 eine Sonderlösung. Die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge muss in einer frei belegbaren Zeile mit der exakten Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ ohne Leerzeichen eingetragen werden. Diese exakte Schreibweise ist zwingend, damit die Finanzverwaltung die Angabe maschinell auswerten kann. Ab den Folgejahren ist ein dauerhaftes eigenes Datenfeld vorgesehen.
Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen
Die Aktivrente wirkt sich auch auf die spätere Steuererklärung aus. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Wenn Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigem als auch mit steuerfreiem Arbeitslohn zusammenhängen, müssen sie entsprechend aufgeteilt werden. Gleichzeitig bleibt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro auch dann in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten, wenn daneben die Aktivrente genutzt wird.
Für Vorsorgeaufwendungen gilt dieselbe Logik. Soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind sie nicht als Sonderausgaben abziehbar; gemischte Aufwendungen müssen aufgeteilt werden.
FAQ – Aktivrente 2026
Ab wann gilt die Aktivrente?
Sie gilt seit dem 1. Januar 2026 und kann ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze genutzt werden.
Muss der Arbeitnehmer bereits eine Altersrente beziehen?
Nein. Laut BMF gilt die Aktivrente unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird.
Sind Minijobs begünstigt?
Nein. Minijobs sind von der Aktivrente ausdrücklich ausgeschlossen. Midijobs im Übergangsbereich können dagegen begünstigt sein.
Sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni begünstigt?
Ja, aber nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Monatslohn die Grenze von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf begünstigte Zeiträume entfallen.
Gilt der Freibetrag auch bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig?
Nein. Im Lohnsteuerabzug darf die Aktivrente nur in einem Dienstverhältnis pro Monat berücksichtigt werden.
Muss der Arbeitgeber die Aktivrente automatisch berücksichtigen?
Ja. Das BMF stellt klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Freibetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.
LOHN24 in der Praxis
LOHN24 sorgt dafür, dass neue steuerliche Regeln wie die Aktivrente strukturiert in die Lohnabrechnung übernommen werden. Das reduziert Fehler, entlastet interne Teams und schafft die Sicherheit, die Unternehmen gerade bei neuen Vorschriften brauchen.
Sie brauchen Unterstützung?
Jetzt Kontakt aufnehmen
Telefon: +49 30 6840881-499
E-Mail: beratung@lohn24.de