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Ungewollte Betriebsstätte im Ausland – so schützen Sie sich!

Ungewollte Betriebsstätte im Ausland – so schützen Sie sich!

Sandra Hahn
(veröffentlicht am 30. März 2026)

Mobiles Arbeiten im Ausland kann schnell zum steuerlichen Risiko für Unternehmen werden. Schon ein Home-Office oder eine längere Entsendung kann dazu führen, dass Ihr Unternehmen im Ausland als steuerpflichtig gilt. Die Folge sind Registrierungspflichten, zusätzliche Steuerlasten und im schlimmsten Fall rückwirkende Forderungen. 

Wann entsteht eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn ein Unternehmen im Ausland über eine feste Geschäftseinrichtung tätig wird. Klassische Beispiele wie Büros oder Baustellen sind bekannt.

Deutlich kritischer sind jedoch die Grauzonen. So kann ein dauerhaft genutztes Home-Office im Ausland bereits ausreichen, wenn es regelmäßig für betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Noch relevanter wird es, wenn Mitarbeiter im Ausland Entscheidungen treffen oder Verträge abschließen. In diesen Fällen kann selbst ohne physische Infrastruktur eine sogenannte Vertreter-Betriebsstätte entstehen.

Besonders praxisrelevant sind Projekt im Ausland wie Baustellen, denn viele Doppelbesteuerungsabkommen setzen hier klare und oft enge Zeitgrenzen. Werden diese überschritten, entsteht automatisch eine steuerliche Präsenz im Einsatzland.

Mobiles Arbeiten als Risikotreiber

Seit der zunehmenden Verbreitung von Remote Work wächst auch das Risiko ungewollter Betriebsstätten. Wird das Arbeiten im Ausland betriebsseitig aktiv unterstützt - etwa durch Bereitstellung von Equipment oder durch fehlende Alternativarbeitsplätze in Deutschland - kann dies als Indiz für eine feste Einrichtung gewertet werden. Auch der Umfang der Tätigkeit vom Ausland aus ist relevant, insbesondere überwiegender Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiter vom Ausland aus.

Unterschiedliche Bewertung durch Staaten

Ein häufig unterschätztes Problem ist die unterschiedliche Bewertung durch Staaten. Während Deutschland ein Home-Office im Ausland oft nicht als Betriebsstätte einstuft, können andere Länder das anders sehen. Das kann zu einer Doppelbesteuerung führen und viel Kosten und Ärger verursachen.

Empfehlungen

Vor jedem Auslandseinsatz sollten die Rahmenbedingungen geprüft werden. Dauer, Tätigkeit und Entscheidungsbefugnisse sind zentrale Kriterien. Die Verträge sollten eindeutig formuliert sein, die Freiwilligkeit des mobilen Arbeitens und ein bestehender Arbeitsplatz in Deutschland sollten klar dokumentiert werden.

Es empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung steuerlicher Beratung.

FAQ – Ungewollte Betriebsstätte Ausland

  • Wann entsteht eine Betriebsstätte im Ausland? Wenn ein Unternehmen dort über eine feste Geschäftseinrichtung tätig wird oder Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis vor Ort agieren.
  • Kann ein Home-Office eine Betriebsstätte sein? Ja, insbesondere bei dauerhafter Nutzung und betrieblicher Veranlassung.
  • Welche Rolle spielen Doppelbesteuerungsabkommen? Sie regeln, wann eine Betriebsstätte vorliegt und welches Land besteuern darf.
  • Was ist die größte Gefahr für Unternehmen? Doppelbesteuerung und rückwirkende Steuerforderungen.
  • Wie lässt sich das Risiko reduzieren? Durch klare Verträge, Prüfung vor Einsatzbeginn und steuerliche Beratung.

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