U1-Wahlerklärung 2026: Frist für Arbeitgeber läuft ab!
Die U1-Wahlerklärung ist für Arbeitgeber bis zu 30 Beschäftigten ein wichtiger Hebel, denn sie bestimmt nicht nur den Erstattungssatz bei krankheitsbedingter Lohnfortzahlung, sondern damit auch die Beitragshöhe und die Risikoabsicherung. Eine Änderung ist nur einmal jährlich möglich, die Frist für das laufende Jahr endet am 29. Januar.
Bedeutung der U1-Wahl für Arbeitgeber
Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten sind zur Teilnahme an der Umlageversicherung U1 verpflichtet. Sie dient dazu, Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Lohnfortzahlungen finanziell zu entlasten. Der Standard-Erstattungssatz liegt bei 70 Prozent, daneben sind auch 50 Prozent oder 80 Prozent möglich. Die Auswahl des Satzes folgt in der Regel der Balance zwischen Beitragshöhe und individuellem Risiko.
Für dieses Jahr gelten folgende Umlagesätze:
- 50 % Erstattung > Umlagesatz 1,3 %
- 70 % Erstattung (Standard) > Umlagesatz 2,1 %
- 80 % Erstattung > Umlagesatz 3,2 %
2025 lagen die Sätze deutlich höher, die Veränderung lädt folglich zu einer Neubewertung ein. Unternehmen mit vielen krankheitsbedingten Ausfällen oder einem hohen Bedürfnis nach verlässlicher Finanzplanung profitieren von der höheren Erstattung auf Basis höherer monatlicher Umlagebeiträge. Die Entscheidung will also gut überlegt sein.
Wahlerklärung nur zum Jahreswechsel
Eine Änderung des U1-Erstattungssatzes ist ausschließlich zum Jahreswechsel zulässig, der neue Satz muss bis spätestens zum Fälligkeitstag des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse vorliegen. Dies ist in der Regel der 29. Januar. Wird diese Frist versäumt, bleibt ein weiteres Kalenderjahr an der bisherige Satz gültig, auch wenn sich Risikostruktur oder Personalplanung zwischenzeitlich verändert haben.
Für neu angelegte Arbeitgeberkonten gilt eine Sonderregelung: Die U1-Wahl muss mit dem ersten Beitragsnachweis erfolgen. Wird ein zuvor stillgelegtes Beitragskonto wieder aktiviert, kann die Wahl sogar unterjährig neu getroffen werden.
Form und Übermittlung der Wahlerklärung
Die Wahlerklärung kann elektronisch über das DEÜV-Meldeverfahren eingereicht oder auch schriftliche übermittelt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Krankenkasse.
Nicht erstattungsfähig sind freiwillige oder tariflich verlängerte Lohnfortzahlungen über sechs Wochen hinaus. Die Fortzahlung bei Erkrankung eines Kindes wird ebenfalls nicht ersetzt. Der gewählte Satz bezieht sich immer ausschließlich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum der Entgeltfortzahlung.
LOHN24 – Damit keine Frist verloren geht
LOHN24 sorgt dafür, dass Fristen nicht übersehen werden. Als digitaler Payroll-Partner für Unternehmen und Steuerkanzleien übernehmen wir nicht nur die laufende Lohnabrechnung, sondern auch die sichere und fristgerechte Abwicklung aller Sozialversicherungsmeldungen – von der U1-Wahlerklärung bis zum Erstattungsantrag. So können sich unsere Kunden auf das Wesentliche konzentrieren: Ihr Kerngeschäft.
FAQ zur U1-Wahlerklärung
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Was ist die Umlage U1? Eine Pflichtversicherung für Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern. Sie beteiligt sich an den Kosten der Lohnfortzahlung bei Krankheit.
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Wann kann der U1-Erstattungssatz geändert werden? Nur zum Jahreswechsel, mit Eingang bei der Krankenkasse bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags (i. d. R. 29. Januar)
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Welche Erstattungssätze gelten 2026?
50 % bei 1,3 % Umlagesatz
70 % bei 2,1 % Umlagesatz
80 % bei 3,2 % Umlagesatz
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Wie wird die Wahlerklärung übermittelt? Elektronisch (z. B. DEÜV-Meldung) oder schriftlich (z. B. PDF). Maßgeblich ist der Eingang bei der Krankenkasse.
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Gibt es Ausnahmen für unterjährige Änderungen? Ja, etwa bei Wiedereröffnung eines alten Arbeitgeberkontos oder Neuanlage eines Kontos.
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