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Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit: Müssen Arbeitgeber zahlen?

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit: Müssen Arbeitgeber zahlen?

Sandra Hahn
(veröffentlicht am 20. August 2025)

Erkrankte Beschäftigte haben laut Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung – sofern sie die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Doch wo verläuft die Grenze zwischen allgemeinem Krankheitsrisiko und grob fahrlässigem Selbstverschulden?

Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer „in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt“, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 1992 (Az. 5 AZR 297/91).

Typische Fälle selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

Nicht jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit berechtigt automatisch zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Ursache auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In der Praxis betreffen solche Fälle vor allem Aktivitäten, bei denen ein unnötig hohes Risiko bewusst in Kauf genommen wird.

Dazu zählen etwa Sportarten, welche die eigenen körperlichen Fähigkeiten deutlich übersteigen oder ohne geeignete Ausrüstung ausgeübt werden. Auch gefährliche Disziplinen wie Kickboxen oder ähnliche Risikosportarten gelten als potenziell selbstverschuldet, wenn das Verletzungsrisiko allgemein bekannt ist. Gleiches gilt für Unfälle infolge grober Regelverstöße – etwa im Straßenverkehr – oder durch Alkoholkonsum.

Auch Komplikationen nach nicht medizinisch notwendigen Eingriffen wie Schönheitsoperationen oder Tätowierungen können unter Umständen als vermeidbar eingestuft werden.

Im Ergebnis entscheidet jedoch stets der Einzelfall. Arbeitgeber sind gut beraten, sich bei Zweifeln rechtlich beraten zu lassen, bevor eine Entgeltfortzahlung verweigert wird.

Wann liegt kein Selbstverschulden vor

Selbst riskante Sportarten führen nicht automatisch zum Ausschluss der Lohnfortzahlung. Dazu gehört zum Beispiel das Fallschirmspringen, Skifahren oder Amateurfußball, sofern diese Sportarten regelgerecht und mit geeigneter Ausrüstung ausgeübt werden.

Beweislast beim Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist. Beschäftigte sind jedoch verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken. Außerdem kann die Zahlung verweigert werden, wenn Beschäftigte kein ärztliches Attest vorlegen.

Klare Kommunikation schützt vor Streit

Unternehmen sollten in Arbeitsverträgen und Mitarbeiterinformationen auf die Folgen grob fahrlässiger Selbstgefährdung hinweisen. Bei strittigen Fällen ist eine juristische Prüfung ratsam, bevor die Entgeltfortzahlung verweigert wird.

Fazit

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit ist nur in klaren Fällen gegeben. Die sorgfältige Prüfung und Dokumentation schützt Arbeitgeber vor unberechtigten Zahlungen – und vor Konflikten mit Beschäftigten.

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