Resturlaub im Folgejahr: Pflichten für Arbeitgeber
In vielen Unternehmen steht immer noch Resturlaub aus dem Vorjahr im Raum – und dieser verfällt nicht einfach automatisch. Arbeitgeber müssen diesbezüglich bestimmte Pflichten erfüllen, die sich aus der Rechtsprechung von EuGH und BAG ergeben. Mitarbeiter müssen beispielsweise rechtzeitig und nachweisbar über ihren Urlaubsanspruch sowie den drohenden Verfall informiert werden. Doch es sind noch weitere Dinge zu beachten.
Urlaubsverfall ist kein Selbstläufer
Laut Bundesurlaubsgesetz (§ 7) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Doch haben der Europäische Gerichtshof (2017) und das Bundesarbeitsgerichts (2019) in wegweisenden Urteilen festgestellt, Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber aktiv mitwirkt. Die Beweislast liegt beim Unternehmen.
Arbeitgeber müssen also betroffene Beschäftigte schriftlich und rechtzeitig über den drohenden Verfall ihres nicht genommenen Urlaubs informieren. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Übertragung ins Folgejahr
Eine Übertragung des Urlaubs in das folgende Jahr ist nur zulässig, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen.
Typische persönliche Gründen sind zum Beispiel eine eigene Arbeitsunfähigkeit, die Erkrankung naher Angehöriger oder eine Pflegebedürftigkeit im familiären Umfeld
Betriebliche Gründe können unter anderem saison- oder termingebundene Aufträge, Betriebsstörungen oder Engpässe in der Verwaltung sein.
Liegt ein solcher Grund vor, verschiebt sich der Urlaubsanspruch automatisch bis zum 31. März des Folgejahres – ein Antrag durch den Mitarbeiter ist dafür nicht erforderlich.
Sonderfälle
Besondere Regeln gelten bei Langzeiterkrankungen. Hier verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig bleibt. Noch offen ist, ob dies auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers gilt.
Für Beschäftigte in Elternzeit oder Mutterschutz bleibt der Urlaub erhalten und kann nach der Rückkehr genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der bisherige Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausstellen, um eine Doppelgewährung zu verhindern.
Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Urlaubsanspruch. Sie gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitkräfte und haben daher grundsätzlich den gleichen Urlaubsanspruch wie andere Mitarbeiter.
Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Arbeiten Minijobber an den gleichen Wochentagen wie Vollzeitkräfte, besteht der gleiche Urlaubsanspruch, allerdings mit entsprechend anteiligem Urlaubsentgelt. Werden hingegen weniger Wochentage gearbeitet, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend in der Anzahl der Urlaubstage.
Wichtig ist dabei eine korrekte Dokumentation der regelmäßigen Einsatztage, insbesondere bei schwankenden Arbeitszeiten.
Information ist Trumpf
Urlaub ist ein gesetzlicher Anspruch mit klaren Regeln. Arbeitgeber sollten deshalb ihre Mitwirkungspflicht ernst nehmen, rechtzeitig erinnern und korrekt dokumentieren. Nur so lässt sich ein späterer Urlaubsverfall rechtssicher begründen.
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FAQ – Resturlaub im Folgejahr
- Wann verfällt Urlaub endgültig? Urlaub verfällt in der Regel am 31. Dezember, bei zulässiger Übertragung am 31. März des Folgejahres – außer bei Krankheit, Elternzeit oder fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers.
- Was müssen Arbeitgeber tun, damit Urlaub verfällt? Sie müssen ihre Beschäftigten rechtzeitig und nachweisbar schriftlich darauf hinweisen, dass Urlaub vor Ablauf der Frist genommen werden muss.
- Gilt die 15-Monatsfrist bei Krankheit immer? Ja, laut BAG endet der Anspruch spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Das gilt auch bei fortdauernder Erkrankung.
- Brauchen Minijobber Urlaub? Ja, sie haben denselben Urlaubsanspruch wie Teilzeitkräfte, anteilig je nach regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche.
- Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel mit dem Urlaub? Der alte Arbeitgeber muss eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Der neue Arbeitgeber berücksichtigt diese bei der Urlaubsgewährung.
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