Mutterschutz nach Fehlgeburt - neue Schutzfristen
Was Arbeitgeber über die neue Regelung bei Fehlgeburten wissen müssen
Zum 1. Juni 2025 trat eine wichtige Neuregelung im Mutterschutzrecht in Kraft: Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, erhalten erstmals einen gesetzlich geregelten Schutzzeitraum – abgestuft nach dem Schwangerschaftsfortschritt. Für Arbeitgeber heißt das: neue Pflichten in der Abrechnung, mehr Sensibilität im Umgang und klare Dokumentationsanforderungen.
Die neuen Schutzzeiten im Überblick
- Ab der 13. Woche: 2 Wochen Mutterschutz
- Ab der 17. Woche: 6 Wochen Mutterschutz
- Ab der 20. Woche: 8 Wochen Mutterschutz
Die betroffene Mitarbeiterin kann selbst entscheiden, ob sie die volle Schutzfrist nutzt oder früher zurückkehrt – ein Novum mit praktischen Auswirkungen für die Lohnabrechnung.
Was Unternehmen beachten müssen
- Mutterschaftsgeldanspruch besteht: Krankenkasse zahlt, Arbeitgeber leisten Zuschuss – wie im klassischen Mutterschutz.
- U2-Erstattung greift: Arbeitgeber erhalten alle Kosten über das U2-Verfahren zurück. Wichtig: Der Tag der Fehlgeburt gilt als „mutmaßlicher Entbindungstag“.
- Ärztliches Attest erforderlich: Für die Erstattung ist ein Nachweis mit Schwangerschaftswoche notwendig.
Unser Tipp
- Schutzfristen korrekt im Abrechnungssystem hinterlegen
- U2-Erstattung vollständig beantragen
- HR-Teams für den sensiblen Umgang schulen
Unser Service: der Mutterschutz-Rechner
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