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Lohnabrechnung: Die Änderungen 2026 im Überblick

Lohnabrechnung: Die Änderungen 2026 im Überblick

Christoph Ludwigs
(veröffentlicht am 10. Dezember 2025)

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 treten zahlreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen mit Wirkung auf die Entgeltabrechnung in Kraft. Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen kompakten Überblick. 

Der Mindestlohn steigt deutlich

Ab 1. Januar 2026 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro ist zum Jahresbeginn 2027 vorgesehen. Innerhalb von zwei Jahren ergibt das ein Plus von fast 14 Prozent.

Minijob-Grenze angehoben

Durch die automatische Kopplung an den Mindestlohn steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro monatlich. Das entspricht einem maximalen Jahresverdienst von 7.236 Euro.

Midijob beginnt ab 603,01 Euro

Auch die Untergrenze für Midijobs verschiebt sich entsprechend. Der Übergangsbereich reicht ab Januar 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Für Beschäftigte bedeutet das: reduzierte Sozialabgaben bleiben weiterhin möglich.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2026 teils spürbar an. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die monatliche Obergrenze künftig bei 8.450 Euro, in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung erhöht sich auf 6.450 Euro im Monat. Damit wachsen die Beitragslasten insbesondere für besserverdienende Beschäftigte.

Die Beitragssätze selbst bleiben weitgehend konstant:

  • Krankenversicherung: 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 Prozent)
  • Pflegeversicherung: 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
  • Insolvenzgeldumlage: unverändert bei 0,15 Prozent

Trotz stabiler Sätze steigt die Gesamtbelastung durch die Sozialabgaben weiter, für kinderlose Beschäftigte auf bis zu 43,2 Prozent des Bruttolohns.

Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung steigen

Zum 1. Januar 2026 gelten höhere Sachbezugswerte. So liegt der monatliche Wert für freie Verpflegung bei 345 Euro, freie Unterkunft wird mit 285 Euro angesetzt. Insgesamt ergibt sich ein Sachbezugswert von 630 Euro pro Monat. Diese Werte sind lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich zu berücksichtigen, auch bei Dienstreisen oder doppelter Haushaltsführung.

Höherer steuerlicher Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 24.696 Euro. Damit bleibt ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei.

Mehr Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab Januar 2026 erhöht sich das Kindergeld auf 259 Euro monatlich pro Kind. Der Kinderfreibetrag steigt auf 6.828 Euro, zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag ergibt sich ein Gesamtbetrag von 9.756 Euro.

Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer

Geplant ist eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer – bislang gilt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Die Regelung steht jedoch noch unter Gesetzesvorbehalt.

Vorsorgepauschale wird neu berechnet

Ab 2026 entfällt die bisherige Mindestvorsorgepauschale. Künftig werden die tatsächlichen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung elektronisch berücksichtigt. Für privat Versicherte werden die entsprechenden Beiträge direkt als Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt.

Das hat Folgen. Wer hohe Versicherungsbeiträge zahlt, kann steuerlich profitieren. Wer hingegen bislang von der Pauschale profitiert hat, muss mit höheren Abzügen rechnen.

Zudem entfällt auf der Lohnsteuerbescheinigung 2026 die bisherige Zeile 28.

Betriebliche Altersversorgung: Neue Freibeträge

Durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze steigen auch die steuerlichen und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung:

  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG: bis zu 676 Euro monatlich
  • Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG: bis zu 338 Euro monatlich
  • Sozialversicherungsfrei: ebenfalls bis zu 338 Euro

Achtung: Beide steuerfreien Freibeträge können nicht gleichzeitig voll ausgeschöpft werden. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bleibt bestehen.

Neues Betriebsrentenrecht ab Mitte 2026

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) bringt stufenweise Änderungen:

Ab 1. Juli 2026:

  • Opting-Out-Modelle ohne Tarifvertrag möglich, sofern der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent Zuschuss gewährt
  • Vorzeitiger Rentenbezug auch bei Teilrenten möglich
  • Abfindungen bei Kleinstanwartschaften können leichter in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden

Ab 1. Januar 2027:

  • Der Förderbetrag für Geringverdiener steigt auf 360 Euro jährlich
  • Der förderfähige Arbeitgeberbeitrag wächst auf 1.200 Euro

Neue Einkommensgrenze: 2.898 Euro monatlich

Aktivrente: 2.000 Euro steuerfrei ab 67

Wer über das reguläre Rentenalter hinaus arbeitet, kann ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen, unabhängig vom Rentenbezug. Diese Regelung schafft Anreize für den Verbleib im Erwerbsleben.

Voraussetzungen:

  • Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre inkl. Übergangsregelungen)
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Minijobber, Selbstständige, Freiberufler und Beamte profitieren nicht.

Wichtig: Der steuerfreie Betrag unterliegt nicht dem  Progressionsvorbehalt, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen jedoch weiterhin an. Zudem entfällt das Befristungsverbot für sachgrundlose Verträge ab Regelaltersgrenze.

EU-Entgelttransparenzrichtlinie umsetzen

Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz muss bis 7. Juni 2026 umgesetzt sein. Unternehmen müssen sich auf neue Pflichten einstellen:

  • Bewerber haben Anspruch auf Informationen zum Einstiegsgehalt oder einer Gehaltsspanne – vor dem Vorstellungsgespräch
  • Beschäftigte erhalten ein erweitertes Auskunftsrecht zu Durchschnittsgehältern vergleichbarer Tätigkeiten
  • Unternehmen mit über 100 Mitarbeitern müssen regelmäßig über ihre Entgeltstrukturen berichten 

Tipp: Vergütungssysteme frühzeitig prüfen und objektive, nachvollziehbare Kriterien einführen. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Stand: Dezember 2025. Alle Angaben entsprechen dem derzeitigen Gesetzgebungsstand. Einzelne Regelungen sind noch nicht endgültig verabschiedet.

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E-Mail: beratung@lohn24.de

Ja, sofern sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig oder steuerpflichtig beschäftigt sind.

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