Landwirtschaft: Änderungen bei kurzfristigen Minijobs
In landwirtschaftlichen Betrieben kommt es regelmäßig zu saisonalen Arbeitsspitzen, etwa während der Ernte. Um diese Zeiten besser abzufedern, wurde zum 1. Januar 2026 das Zeitlimit für kurzfristige Beschäftigungen speziell im Bereich der Landwirtschaft verlängert. Allerdings gelten die neuen Regelungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Arbeitgeber sollten jetzt genau hinschauen, ob und wie sie von der neuen Gesetzeslage profitieren.
15 Wochen oder 90 Arbeitstage
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen kurzfristig Beschäftigte in der Landwirtschaft bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten. Bisher lag die Grenze bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Die Beschäftigung darf weiterhin nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ziel der Regelung ist es, Betrieben während saisonaler Spitzen länger Personal zur Verfügung zu stellen.
Die neue Zeitgrenze gilt zusätzlich zur bekannten Voraussetzung: Die Beschäftigung muss von Anfang an befristet sein und darf nicht regelmäßig wiederkehren.
Wer gilt als landwirtschaftlicher Betrieb?
Profitieren können ausschließlich Arbeitgeber, die laut der Klassifikation des Statistischen Bundesamts zur Landwirtschaft zählen. Dazu gehören unter anderem:
- Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen
- Anbau mehrjähriger Pflanzen
- Baumschulen
- Tierhaltung
- Gemischte Landwirtschaft
- Landwirtschaftliche Dienstleistungen und Nachernte-Tätigkeiten
Sonderfall Mischbetrieb
Arbeitet ein Betrieb nicht ausschließlich im landwirtschaftlichen Bereich, ist die Einordnung als sogenannter Mischbetrieb entscheidend.
Maßgeblich ist dabei, in welchem Bereich die Mehrheit der Beschäftigten eingesetzt wird. Ist die Mehrzahl der Beschäftigten im landwirtschaftlichen Teil tätig, wird der gesamte Betrieb als Landwirtschaft eingeordnet. Ist das nicht der Fall, gelten weiterhin die bisherigen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen – auch für Mitarbeiter, die tatsächlich landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Die Prüfung und korrekte Zuordnung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, ebenso wie die richtige Meldung zur Sozialversicherung.
Neue Spielräume, neue Pflichten
Die neuen Regelungen bieten landwirtschaftlichen Betrieben einen echten Vorteil, wenn die Voraussetzungen korrekt eingeordnet und dokumentiert werden. Wer unsicher ist, ob er als Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der neuen Vorgaben zählt, sollte dies rasch klären. Eine falsche Einstufung kann schnell teuer werden.
Wie LOHN24 landwirtschaftliche Betriebe entlastet
Saisonale Schwankungen, flexible Einsatzzeiten und neue gesetzliche Vorgaben – die Lohnabrechnung in der Landwirtschaft ist komplex. LOHN24 übernimmt die vollständige Abwicklung kurzfristiger Beschäftigungen, prüft Zeitgrenzen und sorgt für korrekte Meldungen bei der Minijob-Zentrale. So behalten Landwirte auch in der Hochsaison den Überblick.
FAQ – Kurzfristige Minijobs in der Landwirtschaft
- Wie lange darf ein kurzfristiger Minijob in der Landwirtschaft dauern? Bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
- Was ist der Unterschied zu bisherigen Regelungen? Die frühere Grenze lag bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Für landwirtschaftliche Betriebe wurde diese ab 2026 erhöht.
- Wann gilt ein Betrieb als landwirtschaftlich? Wenn der Betrieb in einem der von der amtlichen Klassifikation definierten Bereiche tätig ist, etwa Pflanzenanbau oder Tierhaltung
- Gilt die neue Regel auch für Mischbetriebe? Ja, wenn der Schwerpunkt der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Bereich liegt.
- Was passiert bei mehreren kurzfristigen Jobs im Jahr? Die Beschäftigungszeiten müssen zusammengerechnet werden. Wird eine der beiden Grenzen (15 Wochen oder 90 Arbeitstage) nicht überschritten, bleibt die Beschäftigung kurzfristig.
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