LAG-Urteil: Bei Kurzarbeit Null darf der Jahresurlaub gekürzt werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitgeber den Jahresurlaub von Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit Null befinden, anteilig kürzen dürfen. Der Grund: Während der Kurzarbeit Null besteht keine Arbeitspflicht, und damit entfällt auch der Anspruch auf Urlaub für diese Zeiträume.
Der Fall im Überblick
Eine Teilzeitmitarbeiterin mit einer DreiTageWoche, der jährlich 14 Urlaubstage zustehen, war von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober bestand durchgehend Kurzarbeit Null, in anderen Monaten war sie zeitweise tätig. Während des Jahres 2020 gewährte ihr der Arbeitgeber insgesamt 11,5 Urlaubstage, was zu einer Kürzung von 2,5 Tagen führte. Die Klägerin forderte jedoch ihren vollen Jahresurlaub, da sie argumentierte, Kurzarbeit sei keine Freizeit und erfolge im Interesse des Arbeitgebers.
Das LAG Düsseldorf wies ihre Klage ab und entschied, dass für jeden Monat der Kurzarbeit Null der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden darf. Dabei verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null mit vorübergehend Teilzeitbeschäftigten gleichstellt. In beiden Fällen wird der Erholungsurlaub anteilig reduziert.
Die Argumentation des Gerichts
- Keine Arbeitspflicht, kein Urlaub: Da während der Kurzarbeit Null keine Leistungspflicht besteht, entstehen auch keine Urlaubsansprüche.
- Vergleich mit Teilzeitbeschäftigten: Kurzarbeiter werden wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte behandelt, deren Urlaub ebenfalls anteilig gekürzt wird.
- Rechtsgrundlage: Das Gericht stützte sich auf § 3 des Bundesurlaubsgesetzes sowie die Rechtsprechung des EuGH.
Das Urteil (Az. 6 Sa 824/20) legt fest, dass Arbeitgeber rechtens handeln, wenn sie für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um ein Zwölftel reduzieren.
Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Mitarbeitende, die sich in Kurzarbeit Null befinden:
- Arbeitnehmer: Müssen mit anteiliger Kürzung ihres Urlaubs rechnen, wenn sie längere Zeiträume in Kurzarbeit Null verbringen.
- Arbeitgeber: Erhalten rechtliche Sicherheit bei der Kürzung von Urlaubsansprüchen und können auf das Urteil als Grundlage zurückgreifen.
Wie geht es weiter?
Ob sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Fall beschäftigen wird, bleibt abzuwarten. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, wodurch die endgültige Entscheidung auf höherer Ebene getroffen werden könnte.
Fazit
Das Urteil des LAG Düsseldorf schafft Klarheit in einem bislang rechtlich umstrittenen Bereich. Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null müssen akzeptieren, dass ihre Urlaubsansprüche anteilig gekürzt werden können. Für Arbeitgeber bietet das Urteil eine rechtliche Grundlage, um ihre Handhabung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null abzusichern.