Kurzarbeit: Bezugsdauer von 24 Monaten verlängert
Wenn die Auftragslage wackelt, ist im Bedarfsfalle auch von staatlicher Seite eine Hilfe notwendig, Stichwort Kurzarbeit. Nun hat die Bundesregierung diesbezüglich erneut Planungssicherheit geschaffen, denn die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld (24 Monate) wurde bis Ende 2026 verlängert. Was bedeutet das konkret und worauf müssen Unternehmen auch bei ausgelagerter Lohnabrechnung achten?
Verlängerung beschlossen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld per Verordnung erneut auf bis zu 24 Monate ausgeweitet, befristet bis zum Jahresende. Ohne diese Anschlussregelung wäre wieder die gesetzliche Zwölf-Monats-Grenze in Kraft getreten. Dies hätte insbesondere für Betriebe einen abrupten Förderstopp bedeutet, die bereits seit mehr als einem Jahr Kurzarbeit leisten. Nun kann die Kurzarbeit übergangslos fortgeführt werden.
Hintergrund der Verlängerung ist die anhaltende wirtschaftliche Unsicherheit, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe. Handelsrisiken, geopolitische Spannungen und fragile Lieferketten erschweren auch in diesem Jahr eine verlässliche Planung. Darauf hat die Bundesregierung mit der vorliegenden Verordnung reagiert.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung über Kurzarbeit, die Anzeige bei der Agentur für Arbeit und die strategische Planung bleiben immer in der Verantwortung des Unternehmens. Hier gilt es, im Bedarfsfalle die Voraussetzungen für den Bezug zu erfüllen sowie die Dokumentationspflichten und die monatlichen Erstattungsanträge zu leisten.
Ob zur Vermeidung von Kündigungen, zur Überbrückung von Auftragseinbrüchen oder zur Nutzung staatlicher Förderinstrumente – Kurzarbeit bleibt ein zentrales Steuerungsinstrument für Unternehmer und Berater. Wer die neuen Spielräume kennt, kann diese gezielt nutzen.
Mehr Zeit, weniger Risiko
Die Verlängerung der KUG-Bezugsdauer verschafft Unternehmen Luft. Doch Entspannung heißt nicht Entwarnung. Wer Kurzarbeit einsetzt, muss weiterhin präzise dokumentieren, rechtzeitig anzeigen und abrechnungstechnisch korrekt arbeiten.
Wir für Sie
LOHN24 sorgt bei für betroffene Kunden auch in Zeiten der Kurzarbeit für einen reibungslosen Ablauf der Lohnabrechnung. Wir unterstützen bei der korrekten Abbildung der Kurzarbeit in der Abrechnung, der laufenden Pflege der relevanten Stammdaten sowie der termingerechten Erstattungsvorbereitung. Und selbstverständlich übernehmen wir alle abrechnungstechnischen Prozesse – schnell, fehlerfrei und gesetzeskonform.
Kurzarbeit kompakt
- Was ist Kurzarbeitergeld? Eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die bei vorübergehendem Arbeitsausfall einen Teil des Nettoentgelts ersetzt.
- Voraussetzungen Erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall. Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss betroffen sein, bei einem Entgeltausfall von über 10 %.
- Bezugsdauer Im Jahr 2026 ist ein Bezug von bis zu 24 Monaten möglich. Ab 2027 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten.
- Anzeige Spätestens zum Monatsende bei der Agentur für Arbeit. Die Anzeige sollte bevorzugt digital über den eService erfolgen.
- Erstattung Das Kurzarbeitergeld ist monatlich zu beantragen. Die Frist beträgt drei Monate nach Abrechnung.
- Leistungshöhe 60 % des Nettoausfalls, bei Beschäftigten mit Kind 67 %.
- Sozialversicherung Die Beiträge auf den Kurzarbeitergeld-Anteil trägt der Arbeitgeber allein. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen auf das Kurzarbeitergeld nicht an.
- Aufstockung Eine freiwillige Aufstockung ist möglich, derzeit jedoch steuerpflichtig. Sozialversicherungsfrei bleibt sie bis zu einer Gesamtleistung von 80 % des Entgeltausfalls.
- Sonderfälle Für Auszubildende gelten Sonderregeln: In den ersten sechs Wochen ist die volle Vergütung weiterzuzahlen. Vor Beginn der Kurzarbeit muss Resturlaub eingebracht werden; Urlaubsentgelt wird weiterhin voll gezahlt.
- Pflichten trotz ausgelagerter Payroll Arbeitszeitnachweise müssen geführt, Mitarbeiterdaten aktuell gehalten und die Kommunikation mit dem Dienstleister sichergestellt werden.
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