Ist die Entlastungsprämie noch zu retten?
Es war eine der meistdiskutierten Fragen der letzten Wochen in vielen Personalabteilungen und Lohnbüros: Wann und wie kommt die Entlastungsprämie? Eine endgültige Antwort gibt es noch nicht. Aber der Weg dorthin ist steinig.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8. Mai 2026 die Zustimmung verweigert. Es gilt, das weitere Verfahren aufmerksam zu beobachten.
Am 13. Mai hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen, um zu einer Einigung zu kommen. Das Vorhaben ist damit nicht beerdigt, aber es steht unter Vorbehalt. Wie es ausgeht, ist offen. Für Arbeitgeber, die sich bereits auf die Umsetzung vorbereitet hatten, bedeutet das vorerst: Stopp. Keine steuerfreie Sonderzahlung, jedenfalls nicht jetzt.
Was geplant war
Die Entlastungsprämie erinnert vom Konzept her stark an die Inflationsausgleichsprämie von 2022. Arbeitgeber könnten ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, allerdings ohne gesetzlichen Anspruch auf Arbeitnehmerseite. Die Zahlung muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Der Bundestag hatte dem Vorhaben am 24. April 2026 zugestimmt.
Scheitern im Bundesrat
Der Bundesrat hatte ein handfestes Problem mit der Finanzierung. Die Steuermindereinnahmen wurden auf rund 2,8 Milliarden Euro geschätzt und fast zwei Drittel davon würden bei Ländern und Kommunen landen. Die zur Gegenfinanzierung gedachte Tabaksteuererhöhung fließt allein dem Bund zu. Das war für viele Länder nicht akzeptabel.
Wie es jetzt weitergeht
Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, zwischen Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zu finden. Ob und in welcher Form die Entlastungsprämie am Ende kommt ist derzeit offen. Mit einer schnellen Einigung ist nicht zu rechnen.
Was jetzt gilt
Zum heutigen Stand gibt es keine Rechtsgrundlage für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie. Wer seinen Beschäftigten dennoch eine Sonderzahlung leisten möchte, kann das regulär tun, mit vollem Steuer- und Sozialversicherungsabzug.
Wer steuerfreie Gestaltungsoptionen sucht, sollte auf die bestehenden Möglichkeiten setzen. Dazu gehören Sachbezüge bis 50 Euro monatlich, die betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich oder Fahrkostenzuschüsse für den Weg zur Arbeit.
Das wichtige Zusätzlichkeitsprinzip
Unabhängig vom weiteren Verlauf gilt bei jeder steuerfreien Sonderzahlung das steuerliche Zusätzlichkeitsprinzip. Eine Leistung ist nur dann begünstigt, wenn sie tatsächlich zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt wird. Es geht also nicht, bestehende Bonuszahlungen umzuwidmen oder Entgelt umzuwandeln.
Das klingt simpel, ist in der Praxis aber eine der häufigsten Fehlerquellen.
Unser Rat
Halten Sie Ihre Beschäftigten sachlich informiert, aber machen Sie keine Zusagen, solange keine Rechtsgrundlage existiert. Vorschnelle Kommunikation kann schnell zu Ansprüchen führen, die Sie dann nicht mehr zurücknehmen können.
Haben Sie Fragen zur korrekten Abrechnung von Sonderzahlungen oder zu den bestehenden steuerfreien Gestaltungsoptionen? Sprechen Sie uns an. Genau das ist unsere Aufgabe als Ihr Partner für die Lohnabrechnung.
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