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Aktuelles aus der Lohnabrechnung19. Mai 2026 · Christoph Hacker

Ist die Entlastungsprämie noch zu retten?

Es war eine der meistdiskutierten Fragen der letzten Wochen in vielen Personalabteilungen und Lohnbüros: Wann und wie kommt die Entlastungsprämie? Die endgültige Antwort ist nun gesprochen. Die Prä...

Ist die Entlastungsprämie noch zu retten?

Es war eine der meistdiskutierten Fragen der letzten Wochen in vielen Personalabteilungen und Lohnbüros: Wann und wie kommt die Entlastungsprämie? Die endgültige Antwort ist nun gesprochen. Die Prämie kommt überhaupt nicht. Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?

Der Bundesrat hatte dem Gesetz am 8. Mai 2026 die Zustimmung verweigert. Nach lebhaften Diskussionen entschied sich der<span> Koalitionsausschuss schließlich gegen ein Vermittlungsverfahren und beerdigte die Prämie.</span> Arbeitgeber, die sich bereits auf die Umsetzung vorbereitet hatten, müssen nun eine Rolle rückwärts machen und dies auch ihren Mitarbeitern klar kommunizieren.

Was geplant war

Die Entlastungsprämie erinnerte vom Konzept her stark an die Inflationsausgleichsprämie von 2022. Arbeitgeber hätten ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können, allerdings ohne gesetzlichen Anspruch auf Arbeitnehmerseite. Die Zahlung hätte zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen müssen. Der Bundestag hatte dem Vorhaben zunächst zugestimmt.

Scheitern im Bundesrat

Der Bundesrat hatte ein handfestes Problem mit der Finanzierung. Die Steuermindereinnahmen wurden auf rund 2,8 Milliarden Euro geschätzt und fast zwei Drittel davon wären bei Ländern und Kommunen gelandet. Das war für viele Länder nicht akzeptabel.

Was jetzt gilt

Es gibt also keine Rechtsgrundlage für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie. Wer seinen Beschäftigten dennoch eine Sonderzahlung leisten möchte, kann das regulär tun, mit vollem Steuer- und Sozialversicherungsabzug.

Die bekannten und etablierten steuerfreien Gestaltungsoptionen bieten diesbezüglich einige Möglichkeiten. Dazu gehören Sachbezüge bis 50 Euro monatlich, die betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich oder Fahrkostenzuschüsse für den Weg zur Arbeit.

Das wichtige Zusätzlichkeitsprinzip

Grundsätzlich gilt bei jeder steuerfreien Sonderzahlung das steuerliche Zusätzlichkeitsprinzip. Eine Leistung ist nur dann begünstigt, wenn sie tatsächlich zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt wird. Es geht also nicht, bestehende Bonuszahlungen umzuwidmen oder Entgelt umzuwandeln.

Das klingt simpel, ist in der Praxis aber eine der häufigsten Fehlerquellen.

Unser Rat

Sollten Sie die Zahlung der Entlastungsprämie bereits intern kommuniziert haben, sollten Sie ihre Beschäftigten umgehend und deutlich über den neuen Sachstand informieren, um dem Risiko der Etablierung von Ansprüchen entgegenzuwirken. 

Haben Sie Fragen zur korrekten Abrechnung von Sonderzahlungen oder zu den bestehenden steuerfreien Gestaltungsoptionen? Sprechen Sie uns an. Genau das ist unsere Aufgabe als Ihr Partner für die Lohnabrechnung.

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