Homeoffice im EU-Ausland: Sozialversicherung im Blick
Kevin Hellwig
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(veröffentlicht am 21. August 2025)
Was gilt konkret?
Damit weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, darf der Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice im Ausland höchstens 49,99 Prozent betragen. Zudem muss eine schriftliche Vereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit vorliegen. Außerdem darf kein Drittstaat beteiligt, etwa bei mehreren Arbeitgebern in unterschiedlichen Ländern. Sobald der Auslandsanteil 25 Prozent oder mehr beträgt, ist neben der A1-Bescheinigung eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) erforderlich. Seit Juli 2024 kann diese Vereinbarung rückwirkend für bis zu drei Monate beantragt werden, sofern die Sozialversicherungsbeiträge durchgehend in Deutschland gezahlt wurden.Handlungsbedarf für Unternehmen
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Arbeitsverträge und Homeoffice-Regelungen sorgfältig geprüft werden müssen, um die Auslandstätigkeit eindeutig zu definieren. Bei jeder Tätigkeit im Ausland ist eine A1-Bescheinigung zu beantragen, unabhängig vom Umfang. Liegt der Anteil an Homeoffice im Ausland bei 25 Prozent oder mehr, muss zusätzlich eine Ausnahmevereinbarung gesichert werden. Ebenso wichtig ist ein fest etabliertes Meldeverfahren: Beschäftigte sollten verpflichtet werden, geplante Arbeit im Ausland rechtzeitig vorab zu melden, damit alle sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können.Tipp: Frühzeitig klare Prozesse schaffen
Hybride Arbeitsmodelle mit Wohnsitz im Ausland erfordern exakte Abläufe in der Payroll. Wer Meldungen, Anträge und Vereinbarungen konsequent umsetzt, vermeidet nicht nur Nachforderungen und Bußgelder, sondern spart auch Verwaltungsaufwand.Flexibles Arbeiten braucht klare Regeln
Homeoffice im Ausland ist gelebte Realität. Doch nur wer rechtzeitig prüft, beantragt und dokumentiert, sichert sich Sozialversicherungsschutz, Rechtssicherheit und Planungsspielraum.Sie brauchen Unterstützung?
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