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Haftung für SV-Beiträge – Risiko für Geschäftsführer

Haftung für SV-Beiträge – Risiko für Geschäftsführer

Christoph Ludwigs
(veröffentlicht am 03. November 2025)

Viele Geschäftsführer wiegen sich in Sicherheit: Wer die Lohnabrechnung delegiert, haftet nicht persönlich, oder etwa doch? Die Realität sieht anders aus. Unter bestimmten Umständen greift die private Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Die finanziellen Folgen können enorm sein. 

Wann haften Geschäftsführer persönlich?

Grundsätzlich ist die GmbH als Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge korrekt abzuführen. Doch bei Pflichtverletzungen kann der Geschäftsführer persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, besonders im Insolvenzfall.

Die rechtliche Basis

Die rechtlichen Grundlagen zur Haftung von Geschäftsführern bei Sozialversicherungsbeiträgen sind klar im Strafgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, werden aber in der Praxis häufig unterschätzt. Wer als Geschäftsführer fällige Beiträge vorsätzlich nicht abführt, macht sich strafbar. Das gilt für den Anteil der Arbeitnehmer genauso wie für den Anteil des Arbeitgebers.

Bei solchen Pflichtverletzungen haften Geschäftsführer zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch mit ihrem Privatvermögen. Dafür muss der Fehler allerdings mit Vorsatz herbeigeführt worden sein. Ein Versehen oder eine fahrlässige Fehleinschätzung reicht für eine persönliche Haftung nicht aus.

Unterschiede bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen

Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Wenn die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig überwiesen werden, greift die persönliche Haftung des Geschäftsführers auch dann, wenn das Gehalt noch nicht ausgezahlt wurde.

Bei den Arbeitgeberanteilen ist die Haftung eingeschränkter. Hier muss zusätzlich nachweisbar sein, dass der Sozialversicherungsträger gezielt getäuscht oder wichtige Informationen verschwiegen wurden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Meldungen fehlen oder falsch übermittelt wurden.

Ausnahme: Zahlungsunfähigkeit der GmbH

Keine Haftung besteht, wenn das Unternehmen objektiv zahlungsunfähig war und Beiträge daher nicht abgeführt werden konnten – es sei denn, der Geschäftsführer hat die Zahlungsunfähigkeit selbst pflichtwidrig herbeigeführt. Oft wird das Haftungsrisiko erst sichtbar, wenn die GmbH nicht mehr zahlungsfähig ist und die Sozialversicherung beim Geschäftsführer persönlich anklopft.

Beispiel für teure Nachlässigkeit

Ein mittelständisches Unternehmen meldete über Jahre hinweg Aushilfen falsch. Nach einer DRV-Prüfung stellte sich heraus: Es handelte sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Die GmbH war inzwischen zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer wurde persönlich zur Kasse gebeten, mit einer fünfstelligen Nachzahlung, Säumniszuschlägen und einem Strafverfahren.

Solche Fälle sind keine Ausnahme.

Die Verantwortung bleibt

Ob die Payroll nun intern oder extern erledigt wird, die Verantwortung für eine korrekte Lohnabrechnung liegt immer beim Geschäftsführer. Bei interner Entgeltabrechnung muss der Betrieb die Auswahl, Einarbeitung und Kontrolle der Mitarbeiter im Griff haben. Entscheidet sich ein Unternehmen für ein Outsourcing der Payroll, braucht es einen verlässlichen Partner, klare Verträge und regelmäßige Prüfungen. Ein genauer Blick auf die Beitragszahlungen ist in jedem Fall Pflicht, denn mit dem Risiko steigt auch die persönliche Haftung.

Haftungsrisiken im Griff – mit LOHN24

Wer seine Lohnabrechnung an LOHN24 übergibt, schafft nicht nur Freiräume im Tagesgeschäft, sondern gewinnt vor allem Sicherheit. Mit einem erfahrenen Partner an der Seite laufen Statusklärungen, Beitragsprüfungen und Dokumentation automatisch, rechtssicher und lückenlos und sind immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung. Selbst Betriebsprüfungen verlieren ihren Schrecken, denn alle Unterlagen sind digital verfügbar und selbstverständlich prüfungssicher. Die Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer, doch das Risiko sinkt enorm.

FAQ: Persönliche Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

  1. Wer haftet bei fehlenden Beiträgen? Zunächst die GmbH, bei Vorsatz aber auch der Geschäftsführer privat.
  2. Warum ist die Regelung so streng? Das Sozialversicherungssystem wird durch das Strafgesetzbuch geschützt. Verstöße gelten als Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
  3. Gilt die Haftung auch bei Outsourcing? Die Verantwortung bleibt immer beim Geschäftsführer. Allerdings senkt ein qualifizierter Dienstleister das Risiko deutlich.
  4. Was sind typische Fehler? Falsche Statusfeststellungen, verspätete Meldungen, fehlende Beiträge oder unvollständige Unterlagen gehören zu den Klassikern, doch es gibt noch eine Unmenge weiterer Fehlerquellen.
  5. Wie kann ich mich als Geschäftsführer absichern? Durch klare Prozesse, digitale Payroll-Lösungen, fachlich versierte Partner und aktive Überwachung.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge. Er ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.

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