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GKV-Reform 2026 – der aktuelle Stand

GKV-Reform 2026 – der aktuelle Stand

Christoph Hacker
(veröffentlicht am 29. April 2026)

Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026 beschlossen. Damit ist die Reform auf dem Weg durch Bundestag und Bundesrat. Die Unternehmen und ihre Personalabteilungen können schon jetzt mit vorbereitenden Arbeiten beginnen, sollten den weiteren Verlauf der Dinge allerdings im Blick halten. Wir erklären, welche Punkte im vorliegenden Regierungsentwurf auf die Personalarbeit und die Lohnabrechnung wirken.

Die gesetzliche Krankenversicherung steckt in ihrer schwersten Finanzkrise seit Jahrzehnten, ohne Gegenmaßnahmen droht bis 2030 eine riesige Finanzierungslücke mit entsprechend höheren Beitragssätzen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz  soll genau das verhindern.

Der Regierungsentwurf setzt an mehreren Stellen gleichzeitig an. Ausgabenbegrenzung auf der einen Seite, neue Einnahmen auf der anderen. Für HR und Lohnabrechnung sind vor allem die folgenden Punkte relevant:

Höhere Beitragsbemessungsgrenze ab 2027

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2027 einmalig zusätzlich angehoben – über die reguläre jährliche Dynamisierung hinaus. Im Entwurf ist von rund 300 Euro monatlich die Rede.

Für Beschäftigte oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze steigt die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage, und damit auch der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. In Unternehmen mit vielen Fach- und Führungskräften das die Personalkosten spürbar bewegen.

Höherer Arbeitgeberbeitrag für Minijobs

Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte wird neu berechnet und orientiert sich künftig am allgemeinen Beitragssatz inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag; bisher war nur der allgemeine Beitragssatz die Grundlage. Für Unternehmen mit vielen Minijobbern bedeutet das höhere Personalkosten pro Kopf, auch wenn der Nominallohn der Minijobber unverändert bleibt.

Die wirtschaftliche Logik hinter den bisherigen Minijob-Konstellationen sollte also auf den Prüfstand. Möglicherweise lohnt es sich, Beschäftigte in reguläre sozialversicherungspflichtige Teilzeit zu überführen, wo sich die Fixkosten besser verteilen lassen.

Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung (Ehepartner)

Ehepartner sollen künftig in bestimmten Konstellationen nicht mehr vollständig beitragsfrei mitversichert sein. Stattdessen ist eine solidarische Beteiligung geplant, die sich nach aktuellen Auswertungen in einer Größenordnung von rund 3,5 Prozent der zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage bewegen soll, wenn bestimmte Einkommensschwellen überschritten werden.

Diese Änderung trifft Arbeitgeber nicht direkt in der Abrechnung, erzeugt aber massiven Informationsbedarf. Beschäftigte mit mitversicherten Ehepartnern werden wissen wollen, ob und ab wann sie zusätzliche Beiträge zahlen müssen. Auch im Rahmen von Gehaltsverhandlungen wird das Thema auftauchen. Das Personalmanagement sollte jetzt entsprechende FAQ-Dokumente und interne Kommunikationsleitfäden vorbereiten.

Veränderungen beim Krankengeld

Die befürchtete und viel diskutierte allgemeine Krankengeldkürzung ist im Regierungsentwurf nicht enthalten. Stattdessen setzt der Entwurf stärker auf Modelle der stufenweisen Wiedereingliederung, etwa über Teilkrankschreibungen mit Teilkrankengeld. Das dürfte im Zuge der praktischen Umsetzung neue Tatbestände und Bescheinigungsarten erzeugen, die in der Entgeltfortzahlung und beim Übergang ins Krankengeld abgebildet werden müssen und dürfte sich auf das bisherige Fehlzeitenmanagement ebenso auswirken wie auf die gelebte Praxis der Wiedereingliederung.

Stand und Fortgang des Gesetzesverfahrens

Nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. April geht der Entwurf jetzt in das parlamentarische Verfahren. Das politische Ziel ist ein Abschluss vor der Sommerpause 2026, damit die zentralen Teile zum 1. Januar 2027 in Kraft treten können. Bundestag und Bundesrat können noch Änderungen vornehmen, aber die Grundrichtung steht. Für die Unternehmen bleibt also noch etwas Zeit für eine kluge Vorbereitung.

Empfehlungen für HR

Monitoring: Verfolgen Sie das Gesetzgebungsverfahren aktiv auf mögliche Anpassungen und Umsetzungsvorgaben.

Personalkosten: Simulieren Sie den zusätzlichen Sprung der Beitragsbemessungsgrenze 2027 und die höheren Minijob-Pauschalen, um die finanziellen Auswirkungen auf die Personalkosten zu errechnen.

Kommunikation: Bereiten Sie FAQ und Informationsmaterial für Führungskräfte und Mitarbeiter vor, insbesondere zu den Themen Familienversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen und damit einher gehenden möglichen Veränderungen bei der persönlichen Belastung.

FAQ zur GKV-Reform 2026

Wann tritt die Reform in Kraft? Geplant ist ein Inkrafttreten zentraler Regelungen zum 1. Januar 2027, vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens.

Was bedeutet die höhere Beitragsbemessungsgrenze konkret? Für Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze steigen die Sozialversicherungsbeiträge – und damit auch die Arbeitgeberkosten.

Sind Minijobs künftig weniger attraktiv? Durch höhere Pauschalbeiträge steigen die Kosten. Ob sich Minijobs lohnen, sollte individuell geprüft werden.

Müssen Arbeitgeber wegen der Familienversicherung etwas tun? Direkt in der Abrechnung nicht. Aber der Informationsbedarf im Unternehmen wird deutlich steigen.

Welche Rolle spielt Payroll-Outsourcing bei solchen Reformen? Ein spezialisierter Anbieter wie LOHN24 sorgt dafür, dass gesetzliche Änderungen korrekt und rechtzeitig umgesetzt werden, und unterstützt bei der Vorbereitung. 

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