Die neue Entlastungsprämie – zum Stand der Dinge
Die kommende Entlastungsprämie geht im Groben so: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis zum 30.6.2027 bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Das erinnert an die Inflationsausgleichsprämie.
Doch die Praxis sieht wie üblich komplexer aus. Was wissen wir bisher über diese neue Prämie – und worauf sollte besonders geachtet werden?
Der Überblick (Stand 29.4.2026)
Die Entlastungsprämie ist Teil eines aktuellen Gesetzespakets und eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine zusätzliche Zahlung von bis zu 1.000 Euro zukommen zu lassen.
Die Grundlogik ist einfach:
- Die Zahlung ist freiwillig, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
- Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
- Bei korrekter Umsetzung gilt: Brutto entspricht Netto.
- Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen und wird über die reguläre Lohnabrechnung abgewickelt.
Der Stand der Dinge
Der Bundestag hat die Entlastungsprämie am 24.04.2026 im Rahmen eines Steuergesetzes in 2./3. Lesung beschlossen, der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Die Befassung ist nach aktuellen Berichten für die Sitzung am 08.05.2026 vorgesehen.
Maßgeblich ist die spätere Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zahlungen vor diesem Stichtag sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Begünstigungszeitraum soll bis zum 30. Juni 2027 laufen.
Der zentrale Punkt
Der wichtigste Punkt – und gleichzeitig die häufigste Fehlerquelle – ist die sogenannte Zusätzlichkeit. Die Entlastungsprämie darf nur dann steuerfrei gewährt werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Bestehende Bonuszahlungen, die Umwandlung von Sonderzahlungen, oder jede Form der Entgeltumwandlung profitieren folglich nicht von dieser neuen Regelung.
Steuer- und Sozialversicherung
Die Prämie ist bis zu 1.000 Euro steuerfrei und in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei. Teilzahlungen innerhalb des Begünstigungszeitraums sind zulässig, solange der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Die Entlastungsprämie steht dabei eigenständig neben anderen steuerfreien oder pauschalversteuerten Arbeitgeberleistungen.
Arbeitsrechtliche Risiken
Differenzierungen zwischen Beschäftigten mit Blick auf die Höhe der Prämie sind grundsätzlich möglich, etwa nach individueller Arbeitszeit oder Betriebszugehörigkeit. Voraussetzung ist jedoch eine sachliche Begründung und eine konsistente Anwendung. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Sonderfälle wie Teilzeit, Elternzeit, Krankheit oder Minijobs.
In mitbestimmten Betrieben ist zudem regelmäßig der Betriebsrat einzubinden.
Der größte Risikofaktor bleibt jedoch die Kommunikation, denn unklare oder vorschnelle Zusagen können schnell zu bindenden Ansprüchen führen.
In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Beratung.
Die praktische Umsetzung
Die Entlastungsprämie soll im Rahmen der Lohnabrechnung umgesetzt werden.
Erforderlich ist eine eigene Lohnart mit korrekter steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Kennzeichnung. Diese darf erst nach Inkrafttreten aktiviert werden. Zusätzlich sollten klare Prozesse für Freigabe, Dokumentation und Kontrolle definiert werden, insbesondere bei gestaffelten Auszahlungen.
Wie LOHN24 konkret unterstützt
LOHN24 stellt sicher, dass neue gesetzliche Regelungen wie die Entlastungsprämie korrekt in die Lohnabrechnung integriert werden. Von der Einrichtung der Lohnarten über die Einhaltung steuerlicher Vorgaben bis zur sicheren Abwicklung übernimmt LOHN24 die operative Umsetzung.
Auch bei befristeten Sonderregelungen zeigt sich der Vorteil von Payroll-Outsourcing: weniger Fehler, klare Prozesse und maximale Rechtssicherheit.
FAQ: Entlastungsprämie 2026
Wie hoch ist die Entlastungsprämie? Bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer.
Ab wann ist sie steuerfrei? Erst ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Was ist die wichtigste Voraussetzung? Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Sind Teilzahlungen möglich? Ja, innerhalb des Begünstigungszeitraums bis 30. Juni 2027.
Was ist der häufigste Fehler? Zahlung vor Inkrafttreten oder Verstoß gegen das Zusätzlichkeitsprinzip.
Sie brauchen Unterstützung?
Jetzt Kontakt aufnehmen
Telefon: +49 30 6840881-499
E-Mail: beratung@lohn24.de