Baugewerbe: Muss mein Betrieb an der SOKA-BAU teilnehmen?
Wer ein Unternehmen gründet oder mit Bauarbeiten beginnt, wird früher oder später mit der Frage nach der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) konfrontiert. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, wann und für wen eine Pflicht zur Teilnahme an der SOKA-BAU besteht.
Die SOKA-BAU
Die SOKA-BAU ist die gemeinsame Sozialkasse des Baugewerbes. Hinter diesem Begriff stehen die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) und die ZVK (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes). Gemeinsam sichern sie gewerblichen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe ihren Urlaub, eine Branchenrente und weitere Leistungen.
Das System funktioniert überbetrieblich. Alle teilnehmenden Betriebe zahlen Beiträge ein, die Sozialkasse verwaltet die Leistungsansprüche der Beschäftigten zentral. Auf diese Weise verlieren gewerbliche Arbeitnehmer ihren Urlaub auch dann nicht, wenn sie unterjährig den Arbeitgeber wechseln.
Geltungsbereich der SOKA-BAU
Der Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens ist im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe geregelt und unterscheidet zwei Ebenen.
Der räumliche Geltungsbereich
Das Sozialkassenverfahren gilt für alle Betriebe, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
Der betriebliche Geltungsbereich
Entfällt bei einem Betrieb mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten, die dem Baugewerbe zuzurechnen sind, ist er zur Teilnahme an der SOKA-BAU verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sich das Unternehmen nicht als Baubetrieb sieht. Die praktische Umsetzung dieser Regel erklären wir nachfolgend.
Die 50-Prozent-Regel
Zunächst wird die Arbeitszeit aller Mitarbeiter im Betrieb zusammengerechnet. Anschließend wird geprüft, wie viel Prozent davon auf bauliche Tätigkeiten entfällt. Zu den baulichen Leistungen im Sinne des Tarifvertrags zählen unter anderem Erdarbeiten, Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten, Putz- und Estricharbeiten, Straßen- und Tiefbau, Trockenbau, Wärmedämmung und Fassadenarbeiten sowie Gerüst- und Abbrucharbeiten.
Nicht als baulich gelten hingegen reine Reinigungsarbeiten, eigenständige Elektro-, Sanitär- oder Heizungsgewerke und reine Maler- oder Lackiererbetriebe ohne Putzarbeiten. Der Übergang ist allerdings fließend, was immer wieder zu Unsicherheiten führt.
Ausländische Betriebe auf deutschen Baustellen
Die Teilnahmepflicht an der SOKA-BAU gilt auch für Entsendebetriebe aus dem EU-Ausland, die Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen einsetzen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Diese Betriebe müssen ebenfalls Beiträge abführen, können im Gegenzug aber auch die Urlaubserstattungen nutzen.
Folgen falscher Einschätzung
Kommt ein Unternehmen zu der Annahme nicht teilnahmepflichtig an der SOKA-BAU zu sein, sollte diese sehr gut belegbar sein. Andernfalls drohen bei Prüfungen durch die SOKA-BAU oder der Prüfdienst der Rentenversicherung rückwirkende Nachforderungen plus Verzugszinsen für bis zu vier Jahre. Weitere Nachzahlungen können hinzu kommen, weil in diesem Zeitraum auch die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter nicht korrekt aufgebaut werden konnten. Aus diesen Gründen empfiehlt sich eine frühzeitige proaktive Klärung der Zugehörigkeit
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