BAG-Urteil: Freistellung und Gehaltszahlung
Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit für Arbeitgeber
Was das neue Urteil zur unwiderruflichen Freistellung für Ihre Lohnpraxis bedeutet
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) ein zentrales Thema für Arbeitgeber klargestellt: Bei einer unwiderruflichen Freistellung schulden Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt – selbst wenn der Mitarbeiter keine neue Stelle sucht. Das Urteil bringt rechtliche Sicherheit, erfordert aber auch eine neue Sorgfalt bei Freistellungen und der Lohnabrechnung.
Was das BAG konkret entschieden hat:
- Annahmeverzug gilt: Bei unwiderruflicher Freistellung bleibt der Lohnanspruch bestehen – auch ohne Eigeninitiative des Mitarbeiters.
- Keine Bewerbungspflicht: Der Arbeitnehmer muss sich nicht zwingend bewerben – nur grob nachlässiges Verhalten („böswillige Unterlassung“) kann den Anspruch gefährden.
- Volle Vergütungspflicht: Arbeitgeber zahlen das volle Gehalt während der Kündigungsfrist – inklusive aller gesetzlichen Abzüge und Meldungen.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
· Freistellungen strategisch prüfen – Widerruf vorbehalten kann Kosten sparen
· Weiterbeschäftigung als Option prüfen – z. B. mit Projektaufgaben
· Abrechnung vollständig und korrekt – auch in Freistellungsphasen
Fazit für Unternehmen
Freistellungen wirken entlastend – können aber teuer werden, wenn die arbeitsrechtlichen Regeln nicht beachtet werden. Lohn24 unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Abrechnung, Vertragsgestaltung und Rückstellungen.
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