Wie hoch die Lohnsteuer bei Ihnen ausfällt, liegt an der Steuerklasse in der Sie sich
befinden. Derzeit gibt es sechs Steuerklassen, die sich wie folgt aufgliedern:
Steuerklasse 3: Verheiratete und nicht dauernd getrennt lebend (das höhere Einkommen beider
Ehepartner), Elterngeldbezieher → nur in Kombination mit Steuerklasse 5 beim Ehegatten/Lebenspartner
Steuerklasse 4: Verheiratete (beide Einkommen sind relativ gleich hoch)
Steuerklasse 5: Verheiratete (das geringere Einkommen beider Ehepartner) → nur in Kombination mit
Steuerklasse 3
Steuerklasse 6: unabhängig vom Familienstand. Zweitbeschäftigung oder Nebenjob
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind verheirateten Steuerpflichtigen gleichgestellt
Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag, der Eltern gewährt wird.Dieser
Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Anders als das im
vorausgezahlte Kindergeld wird am Ende des Jahres gegen gerechnet, ob sich eher
der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für die betroffenen Eltern lohnt.
Wenn Sie Mitglied in einer kirchensteuerabzugsberechtigten Konfession sind, wird Ihnen von Ihrem
Bruttogehalt eine Kirchensteuer abgezogen. Die Höhe der einbehaltenen Steuer richtet sich nach Ihrem
Wohnort bzw. dem Bundesland. Folgende neun staatlich anerkannten
Religionsgemeinschaften dürfen Kirchensteuer erheben:
Evangelische Landeskirchen
Katholische Kirche
Altkatholische Kirche
Jüdische Kultusgemeinden
Israelitische Religionsgemeinschaften
Freireligiöse Gemeinden
Französische Kirche zu Berlin
Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona
Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz
Damit Sie später neinen Anspruch auf eine Rente haben, müssen Sie monatlich einen
Teil ihres Bruttoentgelts als Rentversicherung- Beitrag abführen. Ähnlich wie beim
Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und -nehmer
jeweils zur Hälfte den Gesamtbeitrag.Liegt der Gesamtbeitrag bei derzeit 18,6 % so
führen also jeweils beide Seiten 9,3% des Bruttoentgelts ab.
Der Beitragssatz ist der prozentuale Anteil vom Bruttoentgelt, der zur Finanzierung
des Gesundheitsversorgung, abgezogen wird.
Den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 % teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 7,3%.
Ihre Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag, welcher dann zusätzlich zum allgemeinen
Beitragssatz addiert wird. Bis Ende 2018 wird dieser alleine vom Arbeitnehmer getragen.
Ab 2019 teilen sich auch den Zusatzbeitrag Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte.
Dieser Beitrag gibt die Höhe an, bis zu der gewisse Einkünfte steuerfrei sind.
Erzielen Sie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, so können Sie diese derzeit bis zu
801,-€ steuerfrei behalten. Darüber hinaus werden Einkünfte pauschal besteuert.Der
Kinderfreibetrag ist u.a. eine Ausgestaltung der Steuerfreibeträge.
Dieser Betrag gibt ihr Gehalt an, bevor Abgaben, wie etwa die Lohnsteuer ,
abgezogen wurden. Man kann also quasi von einem "VorherBetrag" sprechen.
ACHTUNG: Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Sachbezüge bis 44,- € monatlich
für z.B. ein Verkehrsticket, so wird dieses zu ihrem Brutto Gehalt addiert. Der Betrag
wird am Ende noch einmal von Ihrem Netto Einkommen abgezogen.