LAG-Urteil: Bei Kurzarbeit Null darf der Jahresurlaub gekürzt werden
LAG-Urteil: Bei Kurzarbeit Null darf der Jahresurlaub gekürzt werden
Arbeitgeber dürfen den Urlaub von Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit Null befinden, anteilig kürzen, weil während dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht. Das geht aus einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Das Kürzen von Urlaub wegen Kurzarbeit Null ist rechtens. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Mitarbeiterin, die sich gegen die Urlaubskürzung gewehrt hatte, abgewiesen. Die Frau arbeitet als Teilzeitkraft in einer Drei-Tage-Woche. Umgerechnet auf ihre Teilzeitbeschäftigung stehen ihr 14 Arbeitstage Urlaub pro Jahr zu. Ab dem 01.04.2020 war die Arbeitnehmerin coronabedingt von April bis Dezember wiederholt in Kurzarbeit Null, also in Kurzarbeit und für null Wochenstunden im Betrieb eingeplant. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand durchgehend Kurzarbeit Null. Im August und September 2020 wurden ihr vom Arbeitgeber insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.Keine Arbeitspflicht – auch kein Anspruch auf Urlaub. Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, sie unterliege während der Kurzarbeit Meldepflichten. Außerdem argumentierte die Frau, der Arbeitgeber könne die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie verlangte deshalb für das Jahr 2020 den ungekürzten Urlaub von 14 Arbeitstagen, also 2,5 Arbeitstage mehr als ihr der Arbeitgeber gewährt hat. Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden in dieser Zeit keine Urlaubsansprüche.Kurzarbeiter vergleichbar mit vorübergehend Teilzeitbeschäftigten.
Sowohl das Arbeitsgericht Essen als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben die Klage abgewiesen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20). Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null darf der Urlaub um 1/12 gekürzt werden, was im vorliegenden Fall sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist, so das LAG Düsseldorf. Das Gericht verwies diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Abzuwarten bleibt, ob sich auch das Bundesarbeitsgericht noch mit dem Fall beschäftigen muss. Das LAG hat die Revision zugelassen.